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   OLG Dresden, 09.07.1998 - 15 W 861/98   

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https://dejure.org/1998,5896
OLG Dresden, 09.07.1998 - 15 W 861/98 (https://dejure.org/1998,5896)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.07.1998 - 15 W 861/98 (https://dejure.org/1998,5896)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 15 W 861/98 (https://dejure.org/1998,5896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 § 518
    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    c) Die Argumente der Rechtsbeschwerde, die sich auf einen Teil der veröffentlichten Rechtsprechung stützen kann (s. etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309, und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440 f.), vermögen nicht zu überzeugen.
  • OLG Naumburg, 27.09.2000 - 8 WF 169/00

    Zur Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten

    Wird Berufung ausdrücklich nur "zur Fristwahrung" eingelegt, ist bis zur Begründung des Rechtsmittels weder eine Vertreterbestellung noch ein Sachantrag erforderlich und daher damit verbundene Kosten und Gebühren nicht erstattungsfähig (im Anschluss an OLG Naumburg, 15. August 2000, 4 W 400/00; OLG Dresden, MDR 1998, 1309 ).

    Die damit verbundenen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig (OLG Naumburg 4 W 400/00; OLG Dresden MDR 1998, 1309 ; anders: Hanseatisches OLG OLGR-Bremen 1998, 308).

  • OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten bei noch

    Insofern war in einer Reihe obergerichtlicher veröffentlicher Entscheidungen (etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309 und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440f.), auf die sich die Rechtsbeschwerdebegründung stützte, die Auffassung vertreten worden, es handele sich bei den dem Berufungsbeklagten entstandenen Kosten nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

    Solchermaßen vorschnell veranlasste, aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich scheinenden Kosten können daher nicht als erstattungsfähige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (so auch OLG Dresden -- 15 W 861/98 --; MDR 1998, 1309 ).
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